„Notwendig ist, dass jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich oder in einer der erwähnten andern Kommunikationsformen abgibt“). Zudem lässt sich bei der beschriebenen Art einer Offerte zu einem späteren Zeitpunkt weder deren Inhalt, noch die Kenntnisnahme des Adressaten mittels Text nachweisen. Auch eine Aufbewahrung durch den Adressaten ist bei einer solchen Offerte nicht möglich.