4. Eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung setzt zunächst eine den formellen Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG entsprechende Offerte voraus. Nach klägerischer Darstellung hat C via Internetverbindung auf einem Server in Russland, ein Installationsprogramm gestartet und sich durch Klick auf einen Button den Softwarelizenz- und -hostingvertrag auf seinem Bildschirm anzeigen lassen (Klageschrift, Rzn. 57 f.; Replik, Rzn. 76 und 180). Die Klägerin macht damit geltend, sie habe der Beklagten ein Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet, indem sie der Beklagten einen Zugang zu ihrem Server und damit eine Möglichkeit zum Aufstarten