23). Kurz nach der ersten E-Mail habe das Installationsprogramm um 11.52 Uhr eine weitere automatisch generierte E-Mail versandt. Auch diese hat die Klägerin in der Form eines Ausdrucks ins Recht gelegt (kläg.act. 24). Gemäss diesem Ausdruck war das zweite E- Mail an D und die I-Kanzlei sowie an C als Cc-Adressaten adressiert. Im Text der E- Mail von 11.52 Uhr wird erwähnt, die zwei elektronischen Softwarelizenzen mit den Dateinamen "MACF.SYS" und "SPF.SYS" befänden sich in der Beilage.