Für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 5 IPRG reicht deshalb auch ein Schriftwechsel unter Verwendung moderner Kommunikationstechniken aus, soweit die Einigung der Parteien über eine solche Vereinbarung dadurch deutlich zum Ausdruck kommt (BGE 119 II 391, E. 3a, m. w. Hinw. auf die Literatur; Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982, BBl 1983 I © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte