a) Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes kann nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. Notwendig ist, dass jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich oder in einer der im Gesetzt erwähnten andern Kommunikationsformen abgibt. Das IPRG zeigt sich gegenüber technischen Neuerungen im Bereich der Kommunikationstechnik aber aufgeschlossen. Es begnügt sich mit einer in ihrer Substanz auf das Äusserste reduzierten Schriftform. Für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art.