Die Formgültigkeit der von der Klägerin angerufenen Gerichtsstandsklausel stellt vielmehr eine einfachrelevante Tatsache dar. Demnach kann die Gültigkeit dieser Klausel nicht fingiert werden und es ist im Folgenden zu prüfen, ob eine (form-) gültige Prorogation erfolgt ist. 3. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt wie jeder andere Vertrag einen Austausch von Willenserklärungen, einer Offerte der einen Partei sowie eines Akzepts der anderen Partei, voraus (ZK-Volken, N 23 zu Art. 5, m. w. Hinw.; Reiser, Gerichtsstandsvereinbarungen nach IPR-Gesetz und Lugano- Übereinkommen, S. 48 f.; BGE 119 II 391, E. 3a).