b) Es sind allerdings durchaus Fälle denkbar, in denen der Mangel, der den Hauptvertrag ungültig macht, zwangsläufig dazu führt, dass auch die Gerichtsstandsvereinbarung an demselben Mangel leidet, mithin Fehleridentität vorliegt (Hoffmann-Nowotny, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Rz. 145; BSK-Berger, N 56 zu Art. 23 LugÜ). Zur Frage, wie bei Fehleridentität vorzugehen ist, hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie ausdrücklich geäussert (Hoffmann-Nowotny, Rz. 147). Immerhin hat es jedoch die Anwendbarkeit der Theorie der doppelrelevanten Tatsache ganz allgemein verneint, wenn die Gültigkeit einer Schiedsklausel bestritten wird.