Gerichtsstandsvereinbarung und Hauptvertrag können mit anderen Worten unabhängige rechtliche Schicksale haben, mithin die Gerichtsstandsvereinbarung als autonom bezeichnet werden kann. In diesen Fällen liegt keine Doppelrelevanz vor (vgl. BGer vom 22. Juni 2000, 4C.73/2000, E. 2c).