2. a) Die Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung sind grundsätzlich unabhängig vom Hauptvertrag zu prüfen, da begründete Einwendungen mit Bezug auf die Gültigkeit des Hauptvertrages nicht zwangsläufig auch zur Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung führen. Umgekehrt können sich Einwendungen gegen die Gerichtsstandsvereinbarung als berechtigt erweisen, ohne dass dies zwangsläufig zur Ungültigkeit des Hauptvertrages führen müsste. Gerichtsstandsvereinbarung und Hauptvertrag können mit anderen Worten unabhängige rechtliche Schicksale haben, mithin die Gerichtsstandsvereinbarung als autonom bezeichnet werden kann.