Im Rahmen der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit verweist sie zudem auf das Formerfordernis gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG sowie auf einschlägige Lehrmeinungen, wonach sich die für die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel vorausgesetzte Form auch auf den Vorgang der Willenseinigung, d. h. den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, beziehen soll (Klageantwort, Rzn. 116 f.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Gültigkeit der von ihr angerufenen Gerichtsstandsklausel um eine doppelrelevante Tatsache handelt (Klageschrift, S. 3).