1. Die Beklagte bestreitet, den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen zu haben, und sie macht auch ausdrücklich geltend, nie eine auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung abgegeben zu haben (Klageantwort, Rz. 118). Im Rahmen der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit verweist sie zudem auf das Formerfordernis gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG sowie auf einschlägige Lehrmeinungen, wonach sich die für die Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel vorausgesetzte Form auch auf den Vorgang der Willenseinigung, d. h. den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, beziehen soll (Klageantwort, Rzn.