5. Die Streitsache weist einen internationalen Bezug auf (Sitz der Parteien im Ausland, behaupteter Vertragsschluss und behauptete Leistungserbringung im Ausland). Da keine der beiden Prozessparteien ihren Sitz in einem dem Lugano- Übereinkommen (SR 0.275.12) angehörenden Staat hat, ist die Gültigkeit der behaupteten Gerichtsstandsklausel in Anwendung von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, IPRG) zu beurteilen. Diese Bestimmung regelt die sachliche Zulässigkeit einer Prorogation sowie die Form und die inhaltlichen Anforderungen (genügende Bestimmtheit) an eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung.