4. Die örtliche, d. h. die internationale sowie die innerstaatliche, Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Diesbezüglich beruft sich die Klägerin auf die Gerichtsstandsklausel in § 9 Abs. 3 des Softwarelizenz- und -hostingvertrags. Gemäss dieser Klausel bestimmten die Parteien St. Gallen zum ausschliesslichen Gerichtsstand. Die Beklagte bestreitet, dass eine Gerichtsstandsklausel (gültig) vereinbart wurde. Dementsprechend bestreitet sie die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen (Klageantwort, Rzn. 116 ff.; Duplik, Rzn. 19, 163 ff.).