c) Der Antrag auf schriftliche Stellungnahme wird demnach abgewiesen und die entsprechende Stellungnahme vom 21. Januar 2016 wird nicht berücksichtigt. Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, dass die mit der Stellungnahme vom 21. Januar 2016 nachträglich eingereichte Kostennote der Klägerin offensichtlich verspätet ist.