b) Das Gebot eines fairen Verfahrens kann zwar allenfalls eine Ausnahme gebieten, wenn es zu einer komplizierten Honorarberechnung Stellung zu nehmen gilt, namentlich einer nach (Zeit-) Aufwand bemessenen und mit Stundenaufschrieben begründeten Honorarnote. Die beklagtische Honorarnote basiert jedoch auf dem Streitwert und dem daraus folgenden mittleren Honorar. Zusätzlich zum mittleren Honorar werden drei Zuschläge für die Instruktionsverhandlung, die Hauptverhandlung und für die Komplexität des Falles, sowie Fr. 1'000.00 als Pauschale für Barauslagen verlangt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, dazu kurz mündlich Stellung zu nehmen.