a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft einer Partei nicht das Recht, sich in jedem Fall schriftlich äussern zu dürfen. Dem Anspruch ist grundsätzlich Genüge getan, wenn sich eine Partei mündlich im Rahmen ihres Parteivortrags zu einer Honorarnote äussern kann. Alles andere würde regelmässig zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, müsste doch im Anschluss an die Verhandlung stets noch eine schriftliche Stellungnahme zur Honorarnote abgewartet und ein neuer (interner) Verhandlungstermin angesetzt werden, bevor das Gericht seinen Entscheid eröffnen könnte.