3. Die Kostennote der Beklagten wurde der Klägerin vor den Parteivorträgen übergeben und die Klägerin wurde aufgefordert, sich dazu mündlich zu äussern. Die Stellungnahme der Klägerin beschränkte sich jedoch auf die Erklärung, sie wolle später schriftlich Stellung nehmen, um sich vergewissern zu können, dass die Beklagte keine Aufwendungen verrechne, die nicht direkt mit dem vorliegenden Zivilverfahren zu tun hätten.