© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Klägerin sowohl partei- als auch prozessfähig ist. Auf eine abschliessende Klärung dieses Punktes kann verzichtet werden, zumal aus einem anderen Grund nicht auf die Klage eingetreten werden kann. 2. Die beiden von der Klägerin an der Hauptverhandlung eingereichten Aktenstücke sind für die Entscheidfindung nicht relevant. Somit kann offen gelassen werden, ob es sich dabei um zulässige bzw. rechtzeitig eingereichte Noven handelt.