1. Die Klägerin befindet sich gemäss Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. Oktober 2011 in Liquidation (kläg.act. 66). Zum Liquidator wurde H ernannt (kläg.act. 64: Ziffn. 70-73). Dieser bestätigte am 12. Oktober 2012 (kläg.act. 68) unterschriftlich die Gültigkeit der von der Klägerin ausgestellten Prozessvollmacht vom 26. Oktober 2011 (kläg.act. 1). Er bestätigte auch, dass die Klägerin nach russischem Recht nach wie vor uneingeschränkt rechts- und handlungsfähig sei. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass