Die Beklagte reichte zu Beginn der Verhandlung eine Kostennote ein (act. 79). Der klägerische Rechtsvertreter wurde aufgefordert, in den Parteivorträgen zur Kostennote sogleich mündlich Stellung zu nehmen. Der klägerische Rechtsvertreter erklärte indes, sich dazu schriftlich äussern zu wollen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 reichte er eine Stellungnahme ein (act. 82). 10. Auf die weiteren im Laufe des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II.