9. Am 16. Dezember 2015 fand die Hauptverhandlung statt. An dieser legte der Rechtsvertreter der Klägerin zwei von ihm als Noven bezeichnete Aktenstücke vor. Zum einen handelt es sich dabei um einen Beschluss des XY-Gerichts (kläg.act. 137), der eine Klage D‘s gegen die G AG betrifft. Mit dem genannten Beschluss lehnte das XY-Gericht einen Sistierungsantrag D‘s ab. Zum anderen handelt es sich um eine E- Mail D‘s vom 2. Dezember 2015 (kläg.act. 138). Mit dieser E-Mail teilte D Vertretern der Beklagten sowie der G AG mit, dass er und die Klägerin keine weitere Mediation wünschten. Die Beklagte reichte zu Beginn der Verhandlung eine Kostennote ein (act. 79).