6. Am 18. März 2014 verfügte der Handelsgerichtspräsident, dass die Klägerin für die Parteikosten Sicherheit über Fr. 116'880.00 zu leisten habe. In seinem Entscheid hielt er weiter fest, dass der Sistierungsantrag der Beklagten mittlerweile gegenstandslos geworden sei. Die Sicherheitsleistung ging am 21. März 2014 beim Handelsgericht ein. 7. Am 12. Mai 2014 teilte der Handelsgerichtspräsident den Parteien mit, dass als nächstes zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen werde (act. 40). Am 21. August 2014 fand die Instruktionsverhandlung statt (act. 42).