Untersuchungsamtes St. Gallen vom 31. August 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es lägen keine genügenden Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, um eine Strafuntersuchung gegen D oder F zu eröffnen. Am 21. Oktober 2013 nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 18. September 2013 Stellung (act. 31). Sie erklärte, aus ihrer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Sistierung mit dem Beschwerdeentscheid der Anklagekammer weggefallen. Am 5. Dezember 2013 stellte die Klägerin dem Gericht eine Einstellungsverfügung der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige gegen D zu.