5. Mit der Klageantwort verlangte die Beklagte Sicherheit für ihre Parteientschädigung. Unter Hinweis auf die Strafanzeigen beantragte sie zudem eine vorläufige Verfahrenssistierung. Am 5. April 2013 nahm die Klägerin zu den Verfahrensanträgen der Beklagten Stellung (act. 18). Mit Eingabe vom 18. September 2013 (act. 25) stellte die Klägerin dem Gericht den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. August 2013 zu (kläg.act. 69). Mit diesem Entscheid wies die Anklagekammer eine von der Beklagten erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 31. August 2012 ab.