Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem behaupteten Vertragsschluss vom 20. April 2006 stehen sollen, seien mit dem Ziel einer betrügerischen Anspruchsbegründung gefälscht worden. Dies gelte auch für die von der Klägerin vorgelegte Version des von ihr, der Beklagten, am 2. bzw. 3. Dezember © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009 mit der E GmbH geschlossenen Vertrags. Sie habe deshalb in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein Strafanzeigen gegen D sowie F von der E GmbH eingereicht.