4. Die Beklagte reichte am 19. September 2012 die Klageantwort ein (act. 15). Sie beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen. Als Begründung macht sie geltend, sie habe die XY-Software zwar eingesetzt, mit der Klägerin habe sie jedoch nie einen Vertrag geschlossen und von der Klägerin auch nie Informatikdienstleistungen wie etwa ein Programm-Hosting bezogen. Die Klägerin sei ihr vor der Klageanhebung gar nicht bekannt gewesen. Hinter der ganzen Sache stecke ihr ehemaliger Mitarbeiter D. Dieser habe die XY-Software während seiner Anstellung zusammen mit einem Entwicklungsteam für sie als Arbeitgeberin entwickelt.