3. Mit Eingabe vom 30. März 2012 machte die Klägerin ihre Klage mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Im Wesentlichen bringt sie vor, die Parteien hätten einen Vertrag über Informatikdienstleistungen, unter anderem die Einräumung einer Lizenz für die Nutzung des Computerprogramms XY-Software, geschlossen und in diesem den Gerichtsstand St. Gallen vereinbart ("Softwarelizenzund -hostingvertrag" vom 13. bzw. 20. April 2006; kläg.act. 21). Ihren Teil der vereinbarten Leistungen habe sie über Jahre hinweg erbracht. Die Beklagte weigere sich jedoch, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.