{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\n3. Mit der Klageantwort verlangte die Beklagte eine Sicherstellung ihrer\nParteikosten in Höhe von Fr. 116'880.00. Gemäss der an der Hauptverhandlung\neingereichten Honorarnote (act. 79) verlangt sie nun eine Parteientschädigung in Höhe\nvon Fr. 234'600.00. Die Beklagte begründet dies mit komplizierten Verhältnissen, die\neinen aussergewöhnlich grossen Zeitaufwand nach sich gezogen hätten. Deshalb sei\ndas Grundhonorar um einen Viertel zu erhöhen und es seien Zuschläge von total 100 %\nhinzuzurechnen.\na) Der Umstand, dass die klägerische Eingabe zur Kostennote der Beklagten\nunbeachtlich ist, bedeutet nicht, dass die Höhe der Parteientschädigung als anerkannt\nzu gelten hätte. Vielmehr hat die Klägerin durch ihr Verhalten an der Hauptverhandlung\nklar zu erkennen gegeben, dass sie dem geltend gemachten Anspruch misstraut. Die\nKostennote ist somit vom Gericht auf die Konformität mit der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; HonO) zu überprüfen. In Anwendung\nder Honorarordnung sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands im\nZusammenhang mit der Instruktionsverhandlung (Art. 18 Abs. 1 lit. a HonO: 15%)\nsowie der Komplexität des Streitgegenstands infolge internationaler Verhältnisse\n(Art. 18 Abs. 1 lit. c HonO: 10%) erscheint eine Parteientschädigung in Höhe des\nsichergestellten Betrags von Fr. 116'880.00 als angemessen (mittleres Honorar gemäss\nArt. 14 lit. h und Art. 15 HonO). Weitere Zuschläge rechtfertigen sich nicht, ist der\nAufwand für die Hauptverhandlung und einen zweiten Schriftenwechsel doch im\nmittleren Honorar enthalten. Zudem beschränkte sich die Streitigkeit im Wesentlichen\nauf die Frage, ob der streitgegenständliche Vertrag überhaupt geschlossen wurde, und\ndaneben auf die Frage, ob die Klägerin für die Beklagte Informatikdienstleistungen\nerbrachte. In Bezug auf den Sachverhalt erweist sich die Streitsache folglich nicht als\nbesonders komplex. Da die Beklagte im Ausland ansässig ist und sie keinen\nMehrwertsteuer-Zuschlag beantragt, ist zudem Art. 29 HonO nicht anzuwenden. Die\nder Beklagten zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 116'880.00\nbeinhaltet also keine Mehrwertsteuer.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Die Liquidation der Parteientschädigung erfolgt durch Auszahlung der von der\nKlägerin geleisteten Kaution über Fr. 116'880.00 an die Beklagte nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist (vgl. dazu Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, Kommentar ZPO, 2. Auflage, N 16 zu Art. 101).\n\nDieses Urteil ist rechtskräftig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16\n"}