{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\na) Zunächst erscheint es in der Tat als ungewöhnlich, einen Vertrag, der\nmonatliche Zahlungen von mehr als Fr. 76'000.00 vorsieht (S. 9 des Softwarelizenzund -hostingvertrags), unter Abwesenden mittels Mausklick und unter ausschliesslicher\nVerwendung elektronischer Kommunikationsformen zu schliessen. Angesichts der\nwirtschaftlichen Bedeutung des behaupteten Vertrags ist der Verzicht auf einen –\nallenfalls postalischen – Austausch unterschriebener Schriftstücke als höchst unüblich\nzu bezeichnen. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vertrag nicht am\nSitz der Beklagten in Z unter Anwesenden geschlossen wurde, zumal sowohl C als\nVertreter der Beklagten, wie auch D, welcher im Vertragstext (S. 1) als Vertreter der\nKlägerin bezeichnet wird, in Z arbeiteten. Folgt man zudem den Ausführungen der\nKlägerin, wonach sie sogleich nach der per Mausklick erklärten Annahme ihrer\nVertragsofferte einer Stundung der Zahlungsverpflichtung zugestimmt habe, so ist es\nnur schwer nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht zumindest auf eine\n(nachträgliche) Unterzeichnung des Vertragsdokumentes durch C beharrte. Zudem\nwäre gerade der Eingang der ersten Zahlung ein schwer zu widerlegendes Indiz\nzumindest für einen vertraglich vereinbarten Preis gewesen. Es war offensichtlich, dass\nsich ohne eine Zahlung und ohne handschriftliche Unterzeichnung eines\nVertragsdokuments erhebliche Beweisschwierigkeiten in Bezug auf den behaupteten\nVertragsschluss ergeben würden.\n\nb) Die Klägerin konnte zudem keinen überzeugenden Grund dafür liefern, weshalb\nD vor Klageeinreichung das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung ausdrücklich in\nAbrede stellte und er sich vielmehr auf eine „lizenzrechtliche Lücke“ bzw. das Fehlen\neiner „vertraglich dokumentierten Grundlage“ berief, um in eigenem Namen eine\nurheberrechtlich begründete Vergütungsforderung geltend zu machen (vgl. das\nSchreiben an die Beklagte vom 16. September 2010 [bekl.act. 26] sowie die Rzn. 40 ff.\nder Klageantwort). Nach der klägerischen Darstellung soll der Vertragsschluss vom\n20. April 2006 auf Seiten der Beklagten nicht nur C, sondern einer Vielzahl weiterer\nPersonen, inklusive Mitgliedern der Geschäftsleitung, bekannt gewesen sein\n(Klageschrift, Rz. 78; Replik, Rzn. 132 ff., insbesondere Rz. 142). Des Weiteren wurde\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf der ersten Seite des von der Klägerin ins Recht gelegten Softwarelizenz- und -\nhostingvertrags unmissverständlich festgehalten, dass die Klägerin Vertragspartei\n(„Auftragnehmerin“) sei und sie durch D vertreten werde. Es ist somit höchst\nwidersprüchlich, dass der im streitgegenständlichen Vertrag als Vertreter der Klägerin\nbezeichnete D gegenüber der Beklagten zuerst erklärte, es bestehe kein Vertrag und\ndann die Klägerin später behauptete, es sei ein Vertrag geschlossen worden, was auch\nallgemein bekannt gewesen sei.\n\nc) Da es der Beklagten somit gelungen ist, Zweifel an der klägerischen\nSachdarstellung zu erwecken, obliegt es gemäss Art. 178 ZPO der Klägerin, die\nAuthentizität der von ihr als Beweisurkunden eingereichten E-Mails vom 20. April 2006\nnachzuweisen. Damit ist sie jedoch gescheitert. Denn der Ausdruck einer E-Mail ist\ngegenüber nachträglichen Abänderungen genauso wenig resistent wie eine E-Mail-\nDatei. Insbesondere bei nicht digital signierten E-Mails besteht keinerlei Gewähr, dass\ndiese echt bzw. unverändert sind und der Inhalt, u. a. auch die Absender- und\nEmpfänger-Adressen, authentisch wiedergegeben ist. Selbst wenn die von der Klägerin\nvorgelegten E-Mail-Ausdrucke als Bestätigungs-E-Mails angesehen werden könnten,\nscheiterte die Klägerin am erforderlichen Beweis dafür, dass tatsächlich E-Mails mit\ndem behaupteten Inhalt versandt wurden. Es fehlte also unabhängig vom\nFormerfordernis auch am Beweis eines Konsenses über die von der Klägerin\nbehauptete Gerichtsstandsklausel.\n\nIV.\n\n1. Da auf die Klage nicht einzutreten ist, gilt die Klägerin als unterliegende\nPartei. Dementsprechend hat sie die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 3'360'000.00, der Tatsache,\ndass auf die Klage nicht eingetreten wird, des entstandenen Aufwandes an\nAktenstudium sowie der Komplexität des Streitfalles (internationaler Sachverhalt)\nbeträgt die Gebühr für den vorliegenden Entscheid Fr. 60‘000.00. (Art. 10 Abs. 1\nZiff. 321 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. c der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorschuss von Fr. 120'000.00 ist der Klägerin somit der Restbetrag von Fr. 60'000.00\nzurückzuerstatten. Sie trägt zudem die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 für die\nVerfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 18. März 2014, die sie bereits\nbeglichen hat (Rechnung vom 12. Mai 2014 betreffend die Verfügung vom 18. März\n2014).\n\n"}