{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\nb) Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll es indes nicht\nausgeschlossen sein, den erforderlichen Textnachweis durch den Versand einer\nBestätigungs-E-Mail sicherzustellen (BSK-Grolimund/Bachofner, N 33 zu Art. 5 IPRG).\nMit der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 20. April 2006, 11.51 Uhr, lässt sich\nallerdings nicht beweisen, dass der Beklagten eine Offerte zur Vereinbarung des\nGerichtsstands St. Gallen unterbreitet wurde. Denn die behauptete\nGerichtsstandsklausel ist im Text dieser E-Mail nicht enthalten. Der Verweis auf den\nSoftwarelizenz- und -hostingvertrag reicht in dieser Beziehung ebenfalls nicht aus. Ein\nVerweis auf ein externes Dokument, in dem die Gerichtsstandsklausel zum Zeitpunkt\ndes Versands der Bestätigungs-E-Mail enthalten gewesen sein soll, könnte höchstens\nunter der Voraussetzung genügen, dass der Wortlaut dieser Klausel und deren\nKenntnisnahme durch die Parteien zweifelsfrei (durch Text) nachgewiesen werden\nkönnen (zu den analogen Beweisschwierigkeiten bei einem Verweis auf AGB, die auf\neiner Webseite hinterlegt sind: BSK-Grolimund/Bachofner, a. a. O.). Vorliegend fehlt es\nan einem solchen (Text-) Nachweis und es wird von der Beklagten bestritten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Klageantwort, Rz. 166), dass auf C‘s Bildschirm tatsächlich der Vertragstext angezeigt\nwurde, den die Klägerin mit der Klagebeilage Nr. 21 vorgelegt hat.\n\nc) Es lässt sich somit festhalten, dass die formellen Voraussetzungen gemäss\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG bereits in Bezug auf die (behauptete) Offerte zum Abschluss\neiner Gerichtsstandsvereinbarung nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen sind.\n\n5. Im Übrigen erfüllt auch die behauptete Annahmeerklärung die vorausgesetzte\nForm nicht.\n\na) Einen von der Beklagten selbst in Textform erklärten Willen zur Vereinbarung\ndes Gerichtsstandes St. Gallen behauptet die Klägerin nicht. Nach ihrer Schilderung\nsoll C seine Zustimmung mittels Mausklicks erklärt haben. Sodann soll ein\nautomatisierter Versand zweier E-Mails erfolgt sein. Das Anklicken eines Buttons alleine\nstellt jedoch keine Abgabe einer Willenserklärung in schriftlicher oder in einer der\nanderen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG erwähnten Kommunikationsformen dar. Denn\nder Parteiwille manifestiert sich in einem solchen Fall lediglich durch faktisches,\nkonkludentes Handeln. Daher vermag ein auf diese Weise erklärtes formloses Akzept\nden formellen Anforderungen des IPRG grundsätzlich nicht zu genügen.\n\nb) Konkludentes Handeln könnte höchstens dann ausreichen, wenn die Beweisund Aufbewahrungsfunktion durch eine Bestätigungs-E-Mail sichergestellt wäre. In der\nE-Mail vom 20. April 2006, 11.51 Uhr, wird zwar erwähnt, dass sich „C@b_ag.com“ mit\nden Bestimmungen des Softwarelizenz- und -hostingvertrags einverstanden erklärt\nhabe. Einen ausreichenden Nachweis für den Willen der Beklagten zur Vereinbarung\ndes Gerichtsstands St. Gallen stellt dies jedoch nicht dar. Denn die behauptete\nGerichtsstandsklausel ist weder in dieser E-Mail selbst enthalten, noch ist erwiesen,\ndass C tatsächlich der von der Klägerin behauptete Vertragstext angezeigt wurde.\n\n6. Da durch den von der Klägerin geschilderten Hergang die Formvorschrift von\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG nicht erfüllt worden sein kann und sich die örtliche\nZuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen auch nicht aus einer anderen\nBestimmung des IPRG (Art. 112 Abs. 1 IPRG) herleiten lässt, ist auf die Klage nicht\neinzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 236 Abs. 1 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an der klägerischen Schilderung zur\nArt und Weise, wie die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen worden sein soll.\n\n"}