{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\nb) Die Klägerin macht geltend (Klageschrift, Rzn. 57 ff.; Replik, Rzn. 76 und 180),\nC habe ihre Vertragsofferte durch das Aufstarten eines Installationsprogramms und\nanschliessendes Klicken auf drei Buttons akzeptiert. C habe das auf ihrem, d. h. dem\nklägerischen, Server laufende Installationsprogramm am 20. April 2006 per Internet-\nFernverbindung gestartet. Nach dem Aufstarten habe C der Reihe nach auf folgende\nButtons geklickt:\n\n– Softwarelizenz- und -hostingvertrag\nNr. XY lesen …\n\n– … den Bestimmungen des Softwarelizenz- und\n-hostingvertrags A GmbH/ B AG zustimmen\n\n– Die elektronische Softwarelizenz MACF.SYS und SPF.SYS\nzur Installation auf den XY-Software Clients übermitteln.\nDIESER SCHRITT SETZT DEN Softwarelizenz- und\n-hostingvertrag Nr. XY IN KRAFT\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit dem Klick auf den ersten Button habe er sich den Softwarelizenz- und -\nhostingvertrag auf seinem Bildschirm anzeigen lassen. Mit dem Klick auf den zweiten\nButton habe er bestätigt, die Lizenzbestimmungen für die Softwareverwendung\ngelesen zu haben und damit einverstanden zu sein. Durch das Anklicken des dritten\nButtons sei automatisch eine E-Mail generiert worden, die das Installationsprogramm\n(mit der Absender-Adresse: XXXXXXXXX@hotmail.com) an C und an die Anwaltskanzlei\nder Klägerin namens \"I-Kanzlei\" sowie an D als Cc-Adressaten gesandt habe. Einen\nAusdruck dieser E-Mail vom 20. April 2006, 11.51 Uhr, in der erwähnt wird,\nC@b_ag.com habe die Bestimmungen des Softwarelizenz- und -hostingvertrags\ngelesen und sich damit einverstanden erklärt (\"Licence Read Button und Licence\nAccept Button gedrückt\"), hat die Klägerin ins Recht gelegt (kläg.act. 23). Kurz nach\nder ersten E-Mail habe das Installationsprogramm um 11.52 Uhr eine weitere\nautomatisch generierte E-Mail versandt. Auch diese hat die Klägerin in der Form eines\nAusdrucks ins Recht gelegt (kläg.act. 24). Gemäss diesem Ausdruck war das zweite E-\nMail an D und die I-Kanzlei sowie an C als Cc-Adressaten adressiert. Im Text der E-\nMail von 11.52 Uhr wird erwähnt, die zwei elektronischen Softwarelizenzen mit den\nDateinamen \"MACF.SYS\" und \"SPF.SYS\" befänden sich in der Beilage.\n\nc) Die Beklagte bestreitet die klägerische Sachverhaltsdarstellung vollumfänglich.\nInsbesondere bestreitet sie, dass C am 20. April 2006 durch Installieren eines\nProgramms dem Vertrag zugestimmt habe. Bei den Klagebeilagen Nr. 23, 24, 28, 29,\n30 und 33 handle es sich um Fälschungen (Klageantwort, Rzn. 166, 167 und 169;\nDuplik, Rzn. 5 und 42). C habe keines dieser angeblichen E-Mails erhalten. Im Postfach\nvon C hätten keine E-Mails der Klägerin oder der I-Kanzlei gefunden werden können\n(Duplik, Rz. 30).\n\n4. Eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung setzt zunächst eine den formellen\nAnforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG entsprechende Offerte voraus. Nach\nklägerischer Darstellung hat C via Internetverbindung auf einem Server in Russland, ein\nInstallationsprogramm gestartet und sich durch Klick auf einen Button den\nSoftwarelizenz- und -hostingvertrag auf seinem Bildschirm anzeigen lassen\n(Klageschrift, Rzn. 57 f.; Replik, Rzn. 76 und 180). Die Klägerin macht damit geltend,\nsie habe der Beklagten ein Angebot zum Vertragsschluss unterbreitet, indem sie der\nBeklagten einen Zugang zu ihrem Server und damit eine Möglichkeit zum Aufstarten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neines Computerprogramms eingeräumt habe. Die klägerische Schilderung muss\ndahingehend verstanden werden, dass das Vertragsdokument, welches die\nGerichtsstandsklausel enthalten haben soll, im Installationsprogramm integriert und\nsomit für die Beklagte nach dem Aufstarten dieses Programms einsehbar gewesen sein\nsoll.\n\na) Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server\nelektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt für\nsich genommen keine i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG formell gültige Offerte zur\nVereinbarung eines Gerichtsstandes dar. Auf Seiten der Offerentin fehlt es an der\nAbgabe einer formgültigen Willenserklärung, wie sie nach der bundesgerichtlichen\nPraxis erforderlich ist (BGE 119 II 391, E. 3a: „Notwendig ist, dass jede Partei ihre\nWillenserklärung schriftlich oder in einer der erwähnten andern Kommunikationsformen\nabgibt“). Zudem lässt sich bei der beschriebenen Art einer Offerte zu einem späteren\nZeitpunkt weder deren Inhalt, noch die Kenntnisnahme des Adressaten mittels Text\nnachweisen. Auch eine Aufbewahrung durch den Adressaten ist bei einer solchen\nOfferte nicht möglich.\n\n"}