{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\n2. a) Die Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen einer\nGerichtsstandsvereinbarung sind grundsätzlich unabhängig vom Hauptvertrag zu\nprüfen, da begründete Einwendungen mit Bezug auf die Gültigkeit des Hauptvertrages\nnicht zwangsläufig auch zur Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung führen.\nUmgekehrt können sich Einwendungen gegen die Gerichtsstandsvereinbarung als\nberechtigt erweisen, ohne dass dies zwangsläufig zur Ungültigkeit des Hauptvertrages\nführen müsste. Gerichtsstandsvereinbarung und Hauptvertrag können mit anderen\nWorten unabhängige rechtliche Schicksale haben, mithin die\nGerichtsstandsvereinbarung als autonom bezeichnet werden kann. In diesen Fällen\nliegt keine Doppelrelevanz vor (vgl. BGer vom 22. Juni 2000, 4C.73/2000, E. 2c).\n\nb) Es sind allerdings durchaus Fälle denkbar, in denen der Mangel, der den\nHauptvertrag ungültig macht, zwangsläufig dazu führt, dass auch die\nGerichtsstandsvereinbarung an demselben Mangel leidet, mithin Fehleridentität vorliegt\n(Hoffmann-Nowotny, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren,\nRz. 145; BSK-Berger, N 56 zu Art. 23 LugÜ). Zur Frage, wie bei Fehleridentität\nvorzugehen ist, hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nie ausdrücklich\ngeäussert (Hoffmann-Nowotny, Rz. 147). Immerhin hat es jedoch die Anwendbarkeit\nder Theorie der doppelrelevanten Tatsache ganz allgemein verneint, wenn die\nGültigkeit einer Schiedsklausel bestritten wird. Das Schiedsgericht hat stets vorab die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGültigkeit der Schiedsklausel zu prüfen, bevor es auf die Streitsache eintritt (Hoffmann-\nNowotny, a. a. O., Rz. 148, mit Verweis auf BGE 121 III 495, E. 6d und eine gefestigte\nBundesgerichtspraxis).\n\nc) Die spezielle Formvorschrift von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG bezieht sich nur auf\nVereinbarungen über den Gerichtsstand, nicht etwa auch auf den materiellen Teil des\nHauptvertrags. Im vorliegenden Fall könnte der materielle Teil des Softwarelizenz- und\n-hostingvertrags grundsätzlich auch durch formloses Akzept oder eine faktische\nNutzung der streitgegenständlichen Software (i. S. eines stillschweigenden Akzepts)\ngültig zustande gekommen sein. In Bezug auf die Formvorschrift von Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 IPRG kann demnach nicht von Fehleridentität gesprochen werden. Die\nFormgültigkeit der von der Klägerin angerufenen Gerichtsstandsklausel stellt vielmehr\neine einfachrelevante Tatsache dar. Demnach kann die Gültigkeit dieser Klausel nicht\nfingiert werden und es ist im Folgenden zu prüfen, ob eine (form-) gültige Prorogation\nerfolgt ist.\n\n3. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt wie jeder\nandere Vertrag einen Austausch von Willenserklärungen, einer Offerte der einen Partei\nsowie eines Akzepts der anderen Partei, voraus (ZK-Volken, N 23 zu Art. 5, m. w.\nHinw.; Reiser, Gerichtsstandsvereinbarungen nach IPR-Gesetz und Lugano-\nÜbereinkommen, S. 48 f.; BGE 119 II 391, E. 3a).\n\na) Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes kann nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG\nschriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der\nÜbermittlung erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht.\nNotwendig ist, dass jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich oder in einer der im\nGesetzt erwähnten andern Kommunikationsformen abgibt. Das IPRG zeigt sich\ngegenüber technischen Neuerungen im Bereich der Kommunikationstechnik aber\naufgeschlossen. Es begnügt sich mit einer in ihrer Substanz auf das Äusserste\nreduzierten Schriftform. Für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung\ngemäss Art. 5 IPRG reicht deshalb auch ein Schriftwechsel unter Verwendung\nmoderner Kommunikationstechniken aus, soweit die Einigung der Parteien über eine\nsolche Vereinbarung dadurch deutlich zum Ausdruck kommt (BGE 119 II 391, E. 3a, m.\nw. Hinw. auf die Literatur; Botschaft zum IPRG vom 10. November 1982, BBl 1983 I\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n263 ff., S. 300). Das Erfordernis des Textnachweises bezieht sich auf den Text der\nGerichtsstandsklausel sowie auf die diesbezügliche Willenseinigung (BSK-Grolimund/\nBachofner, N 22 zu Art. 5 IPRG; ZK-Volken, N 66 ff. zur Art. 5 IPRG). Das\nFormerfordernis dient der Sicherstellung des Beweises und dem Schutz vor\nÜbervorteilung (BSK-Grolimund/Bachofner, N 20 zu Art. 5 IPRG; ZK-Volken, N 51 zur\nArt. 5 IPRG). Ein Verzicht auf das nach Verfassung und Gesetz zuständige Gericht darf\nnicht leichthin angenommen werden (BGer vom 28. Januar 2000, 4C.353/1999, E. 2a;\nBGE 109 Ia 55, E. 3a; BGE 104 Ia 278, E. 3).\n\n"}