{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\n3. Die Kostennote der Beklagten wurde der Klägerin vor den Parteivorträgen\nübergeben und die Klägerin wurde aufgefordert, sich dazu mündlich zu äussern. Die\nStellungnahme der Klägerin beschränkte sich jedoch auf die Erklärung, sie wolle später\nschriftlich Stellung nehmen, um sich vergewissern zu können, dass die Beklagte keine\nAufwendungen verrechne, die nicht direkt mit dem vorliegenden Zivilverfahren zu tun\nhätten.\n\na) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft einer Partei nicht das Recht, sich\nin jedem Fall schriftlich äussern zu dürfen. Dem Anspruch ist grundsätzlich Genüge\ngetan, wenn sich eine Partei mündlich im Rahmen ihres Parteivortrags zu einer\nHonorarnote äussern kann. Alles andere würde regelmässig zu einer unnötigen\nVerzögerung des Verfahrens führen, müsste doch im Anschluss an die Verhandlung\nstets noch eine schriftliche Stellungnahme zur Honorarnote abgewartet und ein neuer\n(interner) Verhandlungstermin angesetzt werden, bevor das Gericht seinen Entscheid\neröffnen könnte.\n\nb) Das Gebot eines fairen Verfahrens kann zwar allenfalls eine Ausnahme\ngebieten, wenn es zu einer komplizierten Honorarberechnung Stellung zu nehmen gilt,\nnamentlich einer nach (Zeit-) Aufwand bemessenen und mit Stundenaufschrieben\nbegründeten Honorarnote. Die beklagtische Honorarnote basiert jedoch auf dem\nStreitwert und dem daraus folgenden mittleren Honorar. Zusätzlich zum mittleren\nHonorar werden drei Zuschläge für die Instruktionsverhandlung, die Hauptverhandlung\nund für die Komplexität des Falles, sowie Fr. 1'000.00 als Pauschale für Barauslagen\nverlangt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich und zumutbar gewesen sein\nsoll, dazu kurz mündlich Stellung zu nehmen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, welche\nAbklärungen und Überprüfungen noch notwendig gewesen sein sollten, um sich zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvergewissern, dass keine Aufwendungen verrechnet wurden, die nicht direkt mit dem\nvorliegenden Zivilverfahren zusammenhängen, liegen doch keine Stundenaufschriebe\nim Recht. Vielmehr ging es bloss darum, die Angemessenheit der Zuschläge zu\nbeurteilen.\n\nc) Der Antrag auf schriftliche Stellungnahme wird demnach abgewiesen und die\nentsprechende Stellungnahme vom 21. Januar 2016 wird nicht berücksichtigt. Es ist\ndeshalb auch nicht von Bedeutung, dass die mit der Stellungnahme vom 21. Januar\n2016 nachträglich eingereichte Kostennote der Klägerin offensichtlich verspätet ist.\n\n4. Die örtliche, d. h. die internationale sowie die innerstaatliche, Zuständigkeit\ndes angerufenen Gerichtes ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).\nDiesbezüglich beruft sich die Klägerin auf die Gerichtsstandsklausel in § 9 Abs. 3 des\nSoftwarelizenz- und -hostingvertrags. Gemäss dieser Klausel bestimmten die Parteien\nSt. Gallen zum ausschliesslichen Gerichtsstand. Die Beklagte bestreitet, dass eine\nGerichtsstandsklausel (gültig) vereinbart wurde. Dementsprechend bestreitet sie die\nörtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts St. Gallen (Klageantwort, Rzn. 116 ff.;\nDuplik, Rzn. 19, 163 ff.).\n\n5. Die Streitsache weist einen internationalen Bezug auf (Sitz der Parteien im\nAusland, behaupteter Vertragsschluss und behauptete Leistungserbringung im\nAusland). Da keine der beiden Prozessparteien ihren Sitz in einem dem Lugano-\nÜbereinkommen (SR 0.275.12) angehörenden Staat hat, ist die Gültigkeit der\nbehaupteten Gerichtsstandsklausel in Anwendung von Art. 5 des Bundesgesetzes über\ndas Internationale Privatrecht (SR 291, IPRG) zu beurteilen. Diese Bestimmung regelt\ndie sachliche Zulässigkeit einer Prorogation sowie die Form und die inhaltlichen\nAnforderungen (genügende Bestimmtheit) an eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung.\n\n6. Die Frage des Zustandekommens einer Gerichtsstandsvereinbarung, d. h. die\nFrage, ob ein rechtsgültiger Konsens der Parteien vorliegt, ist nach den Regeln des\nmateriellen (Obligationen-) Rechts zu beantworten. Es kann diesbezüglich auf die lex\nfori zurückgegriffen werden (BGE 122 III 439, E. 3b).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIII.\n\n1. Die Beklagte bestreitet, den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen zu\nhaben, und sie macht auch ausdrücklich geltend, nie eine auf den Abschluss einer\nGerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung abgegeben zu haben\n(Klageantwort, Rz. 118). Im Rahmen der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit\nverweist sie zudem auf das Formerfordernis gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG sowie\nauf einschlägige Lehrmeinungen, wonach sich die für die Vereinbarung einer\nGerichtsstandsklausel vorausgesetzte Form auch auf den Vorgang der Willenseinigung,\nd. h. den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, beziehen soll\n(Klageantwort, Rzn. 116 f.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei der Gültigkeit\nder von ihr angerufenen Gerichtsstandsklausel um eine doppelrelevante Tatsache\nhandelt (Klageschrift, S. 3).\n\n"}