{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\n5. Mit der Klageantwort verlangte die Beklagte Sicherheit für ihre\nParteientschädigung. Unter Hinweis auf die Strafanzeigen beantragte sie zudem eine\nvorläufige Verfahrenssistierung. Am 5. April 2013 nahm die Klägerin zu den\nVerfahrensanträgen der Beklagten Stellung (act. 18). Mit Eingabe vom 18. September\n2013 (act. 25) stellte die Klägerin dem Gericht den Entscheid der Anklagekammer des\nKantons St. Gallen vom 21. August 2013 zu (kläg.act. 69). Mit diesem Entscheid wies\ndie Anklagekammer eine von der Beklagten erhobene Beschwerde gegen eine\nNichtanhandnahmeverfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom\n31. August 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es lägen keine\ngenügenden Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, um eine\nStrafuntersuchung gegen D oder F zu eröffnen. Am 21. Oktober 2013 nahm die\nBeklagte zur Eingabe der Klägerin vom 18. September 2013 Stellung (act. 31). Sie\nerklärte, aus ihrer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Sistierung mit dem\nBeschwerdeentscheid der Anklagekammer weggefallen. Am 5. Dezember 2013 stellte\ndie Klägerin dem Gericht eine Einstellungsverfügung der liechtensteinischen\nStaatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige gegen D zu.\n\n6. Am 18. März 2014 verfügte der Handelsgerichtspräsident, dass die Klägerin\nfür die Parteikosten Sicherheit über Fr. 116'880.00 zu leisten habe. In seinem Entscheid\nhielt er weiter fest, dass der Sistierungsantrag der Beklagten mittlerweile\ngegenstandslos geworden sei. Die Sicherheitsleistung ging am 21. März 2014 beim\nHandelsgericht ein.\n\n7. Am 12. Mai 2014 teilte der Handelsgerichtspräsident den Parteien mit, dass\nals nächstes zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen werde (act. 40). Am 21.\nAugust 2014 fand die Instruktionsverhandlung statt (act. 42).\n\n8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. September 2014 wurde ein zweiter\nSchriftenwechsel angeordnet (act. 47). Auf eine Beschränkung des zweiten\nSchriftenwechsels auf den behaupteten Vertragsschluss vom 20. April 2006 und die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbehauptete Gerichtsstandsklausel wurde verzichtet (act. 42). Am 11. November 2014\nreichte die Beklagte die Replik ein (act. 51). Am 2. Februar 2015 erstattete die Beklagte\ndie Duplik (act. 60). Die Klägerin reichte am 18. März 2015 eine nachträgliche Eingabe\nein (act. 66). Die Beklagte reichte am 7. Mai 2015 ebenfalls eine nachträgliche Eingabe\nein (act. 73).\n\n9. Am 16. Dezember 2015 fand die Hauptverhandlung statt. An dieser legte der\nRechtsvertreter der Klägerin zwei von ihm als Noven bezeichnete Aktenstücke vor.\nZum einen handelt es sich dabei um einen Beschluss des XY-Gerichts (kläg.act. 137),\nder eine Klage D‘s gegen die G AG betrifft. Mit dem genannten Beschluss lehnte das\nXY-Gericht einen Sistierungsantrag D‘s ab. Zum anderen handelt es sich um eine E-\nMail D‘s vom 2. Dezember 2015 (kläg.act. 138). Mit dieser E-Mail teilte D Vertretern der\nBeklagten sowie der G AG mit, dass er und die Klägerin keine weitere Mediation\nwünschten. Die Beklagte reichte zu Beginn der Verhandlung eine Kostennote ein\n(act. 79). Der klägerische Rechtsvertreter wurde aufgefordert, in den Parteivorträgen\nzur Kostennote sogleich mündlich Stellung zu nehmen. Der klägerische Rechtsvertreter\nerklärte indes, sich dazu schriftlich äussern zu wollen. Mit Eingabe vom 21. Januar\n2016 reichte er eine Stellungnahme ein (act. 82).\n\n10. Auf die weiteren im Laufe des Schriftenwechsels gemachten Ausführungen\nder Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n1. Die Klägerin befindet sich gemäss Beschluss der ausserordentlichen\nGeneralversammlung vom 31. Oktober 2011 in Liquidation (kläg.act. 66). Zum\nLiquidator wurde H ernannt (kläg.act. 64: Ziffn. 70-73). Dieser bestätigte am\n12. Oktober 2012 (kläg.act. 68) unterschriftlich die Gültigkeit der von der Klägerin\nausgestellten Prozessvollmacht vom 26. Oktober 2011 (kläg.act. 1). Er bestätigte auch,\ndass die Klägerin nach russischem Recht nach wie vor uneingeschränkt rechts- und\nhandlungsfähig sei. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Klägerin sowohl partei- als auch prozessfähig ist. Auf eine abschliessende Klärung\ndieses Punktes kann verzichtet werden, zumal aus einem anderen Grund nicht auf die\nKlage eingetreten werden kann.\n\n2. Die beiden von der Klägerin an der Hauptverhandlung eingereichten\nAktenstücke sind für die Entscheidfindung nicht relevant. Somit kann offen gelassen\nwerden, ob es sich dabei um zulässige bzw. rechtzeitig eingereichte Noven handelt.\n\n"}