{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2012-65_2015-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1986&type=1563347022&cHash=230e87c5421d742d950690312a91f16c", "Checksum": "2500b432d58d52efa73d0f5840486e17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2012.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:36", "Checksum": "ef9e46c5554b4285ff6ce653bc27cde3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 16.12.2015 HG.2012.65\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2012.65\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 16.12.2015\nEntscheiddatum: 16.12.2015\n\nEntscheid Handelsgericht, 16.12.2015\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die\nGerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine\ndoppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein\nauf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf\neinem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss\neiner Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks\nerklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der\nerforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine\nBestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E-\nMail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die\nEchtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember\n2015, HG.2012.65).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die A GmbH in Liquidation (Klägerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter\nHaftung russischen Rechts mit Sitz in Russland. Sie ist im staatlichen Register\njuristischer Personen der Russischen Föderation eingetragen und befindet sich gemäss\neinem Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 31. Oktober 2011\nin Liquidation. Die B AG (Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen\nRechts. Sie ist im Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragen. Im\nVerlaufe des Verfahrens hat sie ihre ursprüngliche Firma von BB AG in B AG geändert.\nC war seit (mindestens) dem 26. Juni 2004 Direktor bzw. Generaldirektor bei der\nBeklagten. Seit dem 28. August 2012 amtet er als Verwaltungsratspräsident der\nBeklagten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. D war von Februar 2006 bis März 2011 für die Beklagte tätig. Die Klägerin\nbehauptet, D habe das Computerprogramm „XY-Software“ entwickelt. D habe ihr im\nJahr 2006 eine Lizenz für die XY-Software eingeräumt. Diese Lizenz habe das Recht\nzur Vergabe von Unterlizenzen beinhaltet.\n\n3. Mit Eingabe vom 30. März 2012 machte die Klägerin ihre Klage mit den\neingangs zitierten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Im Wesentlichen bringt sie vor,\ndie Parteien hätten einen Vertrag über Informatikdienstleistungen, unter anderem die\nEinräumung einer Lizenz für die Nutzung des Computerprogramms XY-Software,\ngeschlossen und in diesem den Gerichtsstand St. Gallen vereinbart (\"Softwarelizenzund -hostingvertrag\" vom 13. bzw. 20. April 2006; kläg.act. 21). Ihren Teil der\nvereinbarten Leistungen habe sie über Jahre hinweg erbracht. Die Beklagte weigere\nsich jedoch, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Für die in der Zeit von April 2006 bis\nNovember 2009 erbrachten Leistungen fordere sie von der Beklagten (pauschalisiert)\nFr. 3'360'000.00. Nach Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von\nFr. 120'000.00 wurde die Klageschrift am 17. April 2012 der Beklagten zugestellt\n(act. 5).\n\n4. Die Beklagte reichte am 19. September 2012 die Klageantwort ein (act. 15).\nSie beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage\nabzuweisen. Als Begründung macht sie geltend, sie habe die XY-Software zwar\neingesetzt, mit der Klägerin habe sie jedoch nie einen Vertrag geschlossen und von der\nKlägerin auch nie Informatikdienstleistungen wie etwa ein Programm-Hosting bezogen.\nDie Klägerin sei ihr vor der Klageanhebung gar nicht bekannt gewesen. Hinter der\nganzen Sache stecke ihr ehemaliger Mitarbeiter D. Dieser habe die XY-Software\nwährend seiner Anstellung zusammen mit einem Entwicklungsteam für sie als\nArbeitgeberin entwickelt. In der Folge habe D eine Entschädigung für die Nutzung der\nangeblich von ihm entwickelten Software in Höhe von 3,36 Millionen Franken verlangt.\nNach Bestreitung dieser Forderung habe D die Klägerin vorgeschoben, um gestützt auf\neinen angeblichen Vertrag eine Forderung von gleicher Höhe zu verlangen. Die von der\nKlägerin vorgelegten Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem behaupteten\nVertragsschluss vom 20. April 2006 stehen sollen, seien mit dem Ziel einer\nbetrügerischen Anspruchsbegründung gefälscht worden. Dies gelte auch für die von\nder Klägerin vorgelegte Version des von ihr, der Beklagten, am 2. bzw. 3. Dezember\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2009 mit der E GmbH geschlossenen Vertrags. Sie habe deshalb in der Schweiz sowie\nim Fürstentum Liechtenstein Strafanzeigen gegen D sowie F von der E GmbH\neingereicht.\n\n"}