Diese Vorbringen genügen den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung der behaupten vertraglichen Pflichten nicht. Daran vermag auch der pauschale Hinweis auf die Sorgfaltspflicht des Agenten gemäss Art. 418c OR nichts zu ändern. Da es schon an einer hinreichenden Begründung der behaupteten vertraglichen Sorgfaltspflichten bzw. deren Verletzung fehlt, ist es irrelevant, dass die substantiierten Vorbringen und Beweisanträge sowie die Einreichung von neuen Beweismitteln zur Schadenhöhe an der Hauptverhandlung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte