418c OR). Gerade bei technisch anspruchsvollen Projekten wie den vorliegenden entspricht es den Gepflogenheiten, dass nach Vertragsabschluss eine direkte Kommunikation zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zur technischen Abwicklung des Auftrags stattfindet. Aus dem Vertragstext ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, sich genauer mit technischen Kundenwünschen auseinanderzusetzen und die Abwicklung der vermittelten Geschäfte entsprechend technisch zu begleiten.