In der Regel erschöpft sich der Beitrag des Agenten vielmehr in der Vermittlung des Geschäftes und dessen kaufmännische Bearbeitung. In der Literatur werden denn auch als Beispiele zur Sorgfaltspflicht die ordentliche Buchhaltung, Einhaltung vorgeschriebener Ausführungsweisungen (Vertrags- und Zahlungsbedingungen für Abnehmer), beschränkte Solvenzprüfung, Information des Auftraggebers über Abschlüsse und die Führung von Kundenlisten erwähnt (BSK-Wettenschwiler, N 4 zu Art. 418c OR).