c) Die Agentin hat die Interessen der Auftraggeberin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren (Art. 418c OR). Schon aus dem verwendeten Begriff des Kaufmannes ergibt sich, dass der Agent regelmässig nicht in die technische Abwicklung eines Auftrags bzw. einer Bestellung einbezogen ist. In der Regel erschöpft sich der Beitrag des Agenten vielmehr in der Vermittlung des Geschäftes und dessen kaufmännische Bearbeitung.