b) Eine Haftung der Klägerin setzt eine Vertragsverletzung voraus. In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2017 bestreitet die Klägerin, die Agententätigkeit unsorgfältig ausgeführt und Unterlassungen bzw. Versäumnisse begangen zu haben. Folglich hat die Beklagte die von ihr behauptete Vertragsverletzung zu beweisen (Art. 8 ZGB). Als Beweis für ihre Behauptung, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Kundenwünsche bzw. die Spezifikationen der bestellten Maschinen weiterzuleiten, und habe gegen diese Pflicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte