6. a) Die Beklagte stellt dieser Forderung einen Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 202‘788.00 zur Verrechnung gegenüber. Als Begründung führt sie an, die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflicht als Agentin missachtet, indem sie wichtige Kundenwünsche der C. "nicht im Detail aufgenommen" und diese auch nicht "mit der genügenden Deutlichkeit kommuniziert" habe. Deshalb seien Nachbesserungsarbeiten notwendig geworden und schlussendlich habe sich aus diesem Geschäft ein Verlust ergeben.