dd) Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Erweiterung des Kundenstamms um zwei Abnehmerinnen keine wesentliche Erweiterung darstellt und aus dieser Erweiterung nach Auflösung des Agenturverhältnisses auch keine erheblichen Vorteile erwuchsen. Die beantragte Kundschaftsentschädigung von EUR 3‘000.00 ist abzuweisen. 5. […]