bbb) Es verbleiben als neu gewonnene Kunden die Unternehmen E. und F. Somit steht fest, dass die Beklagte den beklagtischen Kundenkreis bloss um zwei Kunden erweitert hat. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach übereinstimmender Darstellung der Parteien der Kreis der potentiellen Kunden in den Ländern Belgien und Luxemburg auf die von der Klägerin aufgezählten neun Unternehmen beschränkt ist, handelt es sich dabei nicht um eine wesentliche Ausweitung des Kundenkreises i.S.v. Art. 418u Abs. 1 OR. cc) Als erhebliche Vorteile im Sinne des Gesetzes kommen vorliegend finanzielle Vorteile in Betracht, welche sich für die Beklagte aus dem Fortbestand der