bb) Die Klägerin behauptet, in den Ländern Belgien und Luxemburg neun Abnehmer als Kunden geworben zu haben. Die Beklagte anerkennt, von den Kundinnen C., D., E. und F. Bestellungen erhalten zu haben. Da die Klägerin auch nach Einsichtnahme in die beklagtische Buchhaltung keine Belege für weitere Kundenbeziehung nachweisen konnte, sind lediglich die Beziehungen zu den vier genannten Firmen näher zu prüfen. aaa) Wie die Beklagte mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen hat, bestand mit den Kunden C. und D. bereits vor Beginn der klägerischen Agententätigkeit eine Kundenbeziehung.