c/aa) Von einer wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises kann gesprochen werden, wenn der Agent einen Kundenkreis der Auftraggeberin überhaupt erst geschaffen oder diesen wesentlich erweitert hat, sodass dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit der neu erworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses wesentliche Vorteile erwachsen (ZK-Bühler, N 23 zu Art. 418u OR, m. Verw. a. HGer ZH, SJZ 53/1957, 289).