klägerischen Forderung auf EUR 3‘000.00 in der ergänzten Klageschrift äusserte sich die Beklagte zu diesem Punkt indessen nicht mehr, weder in der Eingabe vom 23. Dezember 2016, d.h. in der ergänzten Klageantwort, noch in einer der nachträglichen Eingaben. Die klägerische Behauptung, der durchschnittliche Nettojahresverdienst habe sich auf EUR 6‘527.27 belaufen, hat somit als unbestritten zu gelten.