Nachdem ihr das Gesetz einen Anspruch auf höchstens einen Nettojahresverdienst gebe, mache sie EUR 3‘000.00 als Kundschaftsentschädigung geltend. In ihrer Klageantwort vom 8. April 2013 bestritt die Beklagte, dass ein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung bestehe. Nach der Bezifferung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte