b) Die Klägerin verlangt EUR 3‘000.00 als Kundschaftsentschädigung. Zur Begründung führt sie an, dass sie den Kundenstamm der Beklagten in den Ländern Belgien und Luxemburg aufgebaut habe. Gesamthaft habe sie der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 einen Umsatz von EUR 826‘363.63 vermittelt. Im Durchschnitt habe sie dadurch einen jährlichen Provisionsanspruch von EUR 16‘527.27 (brutto) erworben. Netto, d.h. nach Abzug ihrer Aufwendungen, habe sie pro Jahr EUR 6‘527.27 verdient. Nachdem ihr das Gesetz einen Anspruch auf höchstens einen Nettojahresverdienst gebe, mache sie EUR 3‘000.00 als Kundschaftsentschädigung geltend.