BGE 110 II 280 E. 3b = Pra 1984, 573). Da der unabdingbare Anspruch einer Partei nach Vertragsbeendigung auf zusätzliche Entschädigung für vertragsgemässe Erfüllung im schweizerischen Zivilrecht eine absolute Ausnahme darstellt, hat das Bundesgericht bei der Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung wiederholt äusserste Zurückhaltung gezeigt (BSK- Wettenschwiler,N 1 zu Art. 418u OR).