4. a) Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftraggebers wesentlich erweitert und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 418u Abs. 1 OR). Die Kundschaftsentschädigung stellt einen Ausgleich für den Geschäftswert dar, den der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags weiter nutzen kann (BGer 4A_61/2008 E. 4.1; BGE 134 III 497 E. 4.1 = Pra 2009, 105; BGE 122 III 66 E. 3d; BGE 110 II 280 E. 3b =